Mit ihren Konkretisierungen zur Ergänzung der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung erläutert die Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Anwendung der ab Montag, 22. März 2021, gültigen Regeln im Alltag.
Dabei ist zu beachten, dass genannte Grenzwerte der 7-Tage-Inzidenz erst dann greifen, wenn dazu eine neue Allgemeinverfügung erlassen ist. Das Überschreiten der Inzidenzwerte zieht also nicht sofort Neuregelungen nach sich.
Masken und Hygiene
Die bekannten AHA + L-Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske — Lüften) gelten weiterhin.
Medizinische (OP-) Masken, KN-95/ N95-Masken oder FFP-2-Masken müssen in Einzelhandel und gewerblichen Einrichtungen sowie der Gastronomie, bei Abhol-, Liefer- und Bringservice, in öffentlichen Gebäuden und Verwaltungen, in Gotteshäusern, bei unmittelbarem Kontakt in Arztpraxen und therapeutischen Praxen, in Bus und Bahn sowie bei Angeboten der Jugendarbeit getragen werden.
Ansonsten können weiterhin einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) getragen werden. Beschäftigte in Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbes können Visiere statt Masken tragem.
Regeln in der Öffentlichkeit
In der Öffentlichkeit dürden sich bis zu fünf Personen des eigenen und eines weiteren Hausstands treffen (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet) Dies gilt bis zu einem Inzidenzwert von 100.
Mit Ausnahmen von Gastronomiebetrieben gilt ein striktes Alkoholverbot.
Regeln für Treffen in Privaträumen
Es gilt die dringliche Bitte, dieselben Regelungen wie in der Öffentlichkeit zu befolgen.
Einzelhandel
Der Einzelhandel darf bei einer Inzidenz unter 50 öffnen (ohne Terminvereinbarung oder Kontakterfassung). Mobiler Einzelhandel (wie Tupperpartys) sind ebenfalls gestattet, dabei gilt auch hier die maximale Personenbegrenzung von 1 Person pro 10 qm. Steigt die Inzidenz über 50, gelten verschärfte Regeln.
Gastronomie
Die Außengastronomie ist bei einer Inzidenz bis 100 geöffnet. Es besteht eine Reservierungspflicht, diese kann jedoch auch spontan vor Ort erfolgen.
Gäste über 14 Jahren müssen einen negativen Coronaschnelltest vorweisen. Dieser kann in Teststationen gemacht werden. Es wird untersucht, wie in den Gastronomiebetreieben Selbsttests durcheführt werden könnten.
Die Kontaktdaten müssen erfasst werden: Name, Anschrift, Telefonnummer und der Zeitraum des Besuchs. Die Angabe der Gäste müssen vom Gastronomiebetriebe nicht überprüft werden. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren.
Bewirtung und Verzehr dürfen nur an Tischen stattfinden. Zwischen den Tischen muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Alternativ können bauliche Trennvorrichtungen („Spuckschutzwände“) installiert werden. Eine Überdachung der Tische ist gestattet, sofern bei dem Zelt, Wintergarten o.Ä. eine Wand offenbleibt. Pro Tisch sind maximal 5 Personen (über 14 Jahren) aus 2 Hausständen zulässig. Außer an den Tischen besteht Maskenpflicht.
Abhol- und Lieferservice sowie Straßenverkauf oder der Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Die Abholung von vorbestellter Ware darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen.
Maximale Personenzahlen
Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten. Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. (Bsp.: Bei 1600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 800 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter). Für kleine Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe gilt die Personenbegrenzung von maximal 1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht, wenn sich ausschließlich ein Haushalt mit einer weiteren Person in einem Raum aufhält.
Arbeits- und Betriebsstätten
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags-)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.
Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).
Zusammenkünfte aus zwingend notwendigen geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen sind gestattet. Dazu gehört auch die berufliche Fort- und Weiterbildung. Hierbei sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten (1 Person je 10 qm).
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.
Musikvereine und Chöre
Musikalische Proben sind im Freien unter Einhaltung des Mindestabstandes für Gruppen von 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren plus Dirigent*in erlaubt. Bei Personen über 14 Jahren sind grundsätzlich nur Proben in Gruppen von maximal zwei Hausständen gestattet. Wenn der Mindestabstand verdoppelt wird, sind im Freien aber, analog zu den Regeln im Sport, auch Proben mit mehr Personen möglich. Ab einer Inzidenz von 50 bis 100 wird es neue Regelungen geben.
Auftritte von Gruppen sind weiterhin untersagt.
Sport
Im Amateur- und Freizeitbereich ist Kontaktsport – außer bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren – weiter generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im in Hallen und Räumen.
Sportliche Betätigungen im Freien ist in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahre sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einer Trainer*in unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei einer Inzidenz ab 50 bis 100 reduziert sich bei Gruppen über 14 Jahren die maximale Teilnehmerzahl auf maximal 5 Personen aus 2 Haushalten.
Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch höhere Personenzahlen möglich. Das Training unter einem Regenschutz wie Pavillons bzw. Zelten mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände ist möglich.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt.
Freizeit
Spielplätze bleibeb geöffnet; für Erwachsene gilt hier die (Alltags-)Maskenpflicht. Es gibt auf Spielplätzen keine Personenbegrenzung, jedoch ist bei Personen über 14 Jahren das Abstandsgebot möglichst zu beachten.
Die Freiluftangebote von botanischen Gärten, Reiterhöfen, Tierparks sowie Minigolfplätze u. ä. sind für den Publikumsverkehr geöffnet.
Bowlingcenter, Kegelbahnen, Darts, Billard
Kegelbahnen, Bowlingcenter, Räume zum Billard- oder Dartspiel u. ä. sind geschlossen, können aber zur Nutzung von maximal zwei Haushalten vermietet werden.
Angebote für Kinder und Jugendliche
Angebote der Jugendarbeit sind grundsätzlich zulässig. Diese dürfen in festen Gruppen mit bis zu 25 Kindern und Jugendlichen inklusive Betreuern sowohl im Freien wie auch in Räumen stattfinden.
Schulungen von Ehrenamtlichen sind in Präsenz zulässig. Jugendzentren dürfen öffnen. Hierbei sind die erweiterte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und der Mindestabstand zu beachten. Die maximale Personenzahl bemisst sich an der Raumgröße - pro 10 qm darf sich nur eine Person im Raum aufhalten.
Museen
Museen, Ausstellungen etc. können öffnen. Es gilt eine Buchungspflicht, der man spontan an Ort und Stelle nachkommen kann.
Außerschulische Bildung
Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital oder in Form von Einzelunterricht durchgeführt werden.
Fahrschulen sind sowohl für die praktische wie auch für die theoretische Ausbildung geöffnet. Dementsprechend sind auch die dafür notwendigen Erste-Hilfe-Kurse bei Einhaltung der Hygieneregeln zulässig.
Kurse der Familienbildung sind in Räumen nur als Einzelangebote zulässig. Im Freien sind sie mit bis zu 10 Erwachsenen oder 20 Kindern und Jugendlichen möglich.
Der außerschulische Kunst- und Musikunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform möglich, wenn dieser nicht mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden ist. Gesangsunterricht sowie der Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur im Freien oder im Innenbereich in getrennten Räumen stattfinden.
Gruppenangebote sind im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einer Lehrkraft unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei einer Inzidenz ab 50 bis 100 reduziert sich bei Gruppen über 14 Jahren die maximale Teilnehmerzahl auf maximal 5 Personen aus 2 Haushalten.
Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.
Gesundheit, körpernahe Dienstleistungen
Alle Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, sowie Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Nagel- oder Kosmetikstudios, Tattoostudios, Massagesalons, Piercingstudios, Sonnenstudios etc., sind gestattet. Es besteht Maskenpflicht.
Kann die Maske wegen der Art der Dienstleistungen (z.B. Bartrasur) nicht getragen werden, sind ein tagesaktueller Schnelltest mit Bescheinigung oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest mit negativem Ergebnis für den Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal verpflichtend.
Der Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten zu ausschließlich medizinischen Zwecken ist gestattet, wenn eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegt. Dringend erforderliche Begleitpersonen sind gestattet.
Auch der Radonstollen kann als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.
Rehasport und Fitnessstudios
Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich.
Fitnessstudios bleiben geschlossen, doch ist in Studios ein Training an Geräten möglich, wenn hierzu eine ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit vorliegt. Pro definiertem Trainingsbereich darf nur eine Person gemäß den ärztlichen Vorgaben trainieren. Eine Betreuung der Trainierenden ist dementsprechend notwendig, dabei dürfen maximal zwei Trainierende von einer Person betreut werden.
Auch sind Angebote im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einer Trainer*in unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei einer Inzidenz ab 50 bis 100 reduziert sich bei Gruppen über 14 Jahren die maximale Teilnehmerzahl auf maximal 5 Personen aus 2 Haushalten.
Die Räumlichkeiten von Fitnessstudios, Tanzschulen etc. dürfen an einzelne Haushalte vermietet werden.
Veranstaltungen
Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.
Gottesdienste
Gottesdienste sind mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Anmeldung ist nicht erforderlich. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig.
Hochzeiten
An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes.
Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und dem Standesbeamten.
Beerdigungen
Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten.
An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.
Gremiensitzungen
Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüsse, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.
Schulen
Auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Bildungsministeriums ist zu achten.
Ausnahmen
Ausnahmegenehmigungen können in begründeten Einzelfällen erteilt werden. Diese sind bei der Kreisverwaltung unter CoronaAuskunft@kreis-badkreuznach.de zu beantragen.
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Stand 20.03.2021
Illustration: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und "visitBerlin" 2020