Auch die durch den Landkreis Bad Kreuznach für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Landrätin Bettina Dickes hatte in einem Facebook-Post vom 15. April ausdrücklich zu Beschwerden gegen die absehbar zu verfügende Ausgangssperre eingeladen: „Ja: man kann gerne klagen“, schrieb sie. In der Sitzung des Kreisausschusses am 19. April sprach sie von mehreren bereits eingegangenen Beschwerden, noch bevor die Ausgangssperre am 21. April in Kraft trat.
Nun urteilten die Koblenzer Richter wie schon bei der (privaten) Beschwerde von Landrat Dr. Marlon Bröhr (Rhein-Hunsrück-Kreis): Dabei sahen sich die Richter nicht in der Lage zu entscheiden, ob die Festlegungen der Allgemeinverfügung verhältnismäßig sind. Dies zu entscheiden bedürfe einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Hierzu müssten der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Kreisgebiet bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.
Die nun zu treffende Interessenabwägung fiel zugunsten des Landes aus. Denn der Schutzauftrag des Staates für die Gesundheit seiner Bürger*innen überwiege das private Interesse des Antragstellers, von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben.
Es sei zu berücksichtigen, dass die Ausgangsbeschränkungen zeitlich befristet seien und die Allgemeinverfügung Ausnahmetatbestände enthalte. Außerdem zeigten die derzeit vorliegenden Daten und Analysen, dass die Virusvariante B.1.1.7 mittlerweile der in Deutschland vorherrschende Covid-19-Erreger sei. Dieser sei nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts deutlich ansteckender und verursache vermutlich schwerere Krankheitsverläufe sowie eine deutlich steigende Zahl von Krankenhausbehandlungen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. April 2021, 3 L 370/21.KO)
Thomas Gierse
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz