„Bundesnotbremse“ ab Samstag: Ausgangssperren ab 22 Uhr und Friseurbesuch nur mit negativem Testergebnis
Naheregion, 23. April 2021
Mit der Umsetzung der sogenannten „Bundesnotbremse“ am Samstag, 24. April 2021, ändern sich einige Details der Corona-Regeln zum Infektionsschutz. hanz-online fasst hier die wichtigsten Regelungen aus den Veröffentlichungen der Landkreise Bad Kreuznach und Mainz-Bingen sowie der Stadt Mainz zusammen.
Ausgangssperre
Zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Der Aufenthalt ist grundsätzlich nur in Wohnung oder Haus und dem jeweils dazugehörigen privaten Raum wie Garten oder Hof gestattet.
Personen, die nicht Landkreis sesshaft sind, ist der Aufenthalt im Landkreis in dieser Zeit untersagt.
Ausnahmen
- berufliche Tätigkeit
- medizinisch notwenige Behandlungen
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- bei Einsätzen im Katastrophenschutz, bei der Jagd und bei der Versorgung von Tieren.
- Zwischen 22 und 24 Uhr allein ausgeübte körperliche Betätigung wie Joggen, Spaziergänge etc.
Private Treffen
in der Öffentlichkeit oder in Privaträumen sind gestattet:
- für Treffen der Angehörigen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person (Kinder bis 14 Jahre zählen nicht)
- für Personen desselben Haushaltes, Ehe- oder Lebenspartner*innen, bei Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts
- Beerdigungen und Trauerfeiern mit bis zu 30 Personen
Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.
Maskenpflicht in Mainz: In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8.00 bis 18.00 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen. Am Rheinufer gilt die Maskenpflicht in Abschnitten.
Geschlossen / untersagt
sind folgende Einrichtung und Aktivitäten:
Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätze, Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios,
Einrichtungen wie Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe, gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre
Ladengeschäfte und Märkte
mit Kundenverkehr für Handelsangebote sind geschlossen.
Zulässig bleibt bei einer Inzidenz bis 150 „click and buy“:
Ladengeschäfte können für einzelne Kundinnen und Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen, wenn die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kundschaft nicht höher ist als eine Person je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche und diese beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten können.
Die Kundin oder der Kunde muss ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Zudem muss der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes erheben.
Geöffnet bleiben:
- uneingeschränkt
der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte sowie Baumärkte mit ihrem gesamten Sortiment, sofern sie eine Gartenabteilung haben, und der Großhandel,
- mit Einschränkungen:
- der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt
- für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
- Den Kundinnen und Kunden muss es möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.
- In geschlossenen Räumen muss jede Kundin und jeder Kunde eine Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) tragen.
Die Abholung vorbestellter Waren
in Ladengeschäften ist zulässig, wobei die obigen Einschränkungen entsprechend gelten und Vorkehrungen zu treffen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden.
Kultur & Unterhaltung
Geschlossen sind Einrichtungen der Kunst, Kultur und Unterhaltung wie Kinos, Theater, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten. Entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
Sport
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie unter Einschränkungen für Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader. Zuschauer sind immer ausgeschlossen.
Gastronomie
Gaststätten sind geschlossen. Abhol,- Liefer- und Bringdienste sind erlaubt, Abholdienste jedoch nur zwischen 5 und 22 Uhr. Kein Verzehr an Ort und Stelle oder in der näheren Umgebung. Zulässig sind außerdem Speisesäle etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, in Hotels und anderen Betrieben, die berechtigte Personen beherbergen und die Versorgung von Obdachlosen Menschen, Fernbus- und Fernfahrern sowie Betriebskantinen.
Körpernahe Dienstleistungen
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind nur in diesen Ausnahmefällen gestattet:
- Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege. Die Beteiligten müssen soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
- Beim Friseurbetrieb oder der Fußpflege müssen die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.
Personenbeförderung
Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich Taxen, Schülerbeförderung und Dienste wie „Uber“ nur mit Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben. Maskenpflicht gilt zum Beispiel auch auf dem Bahnsteig.
Schulunterricht
Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur in Form von Wechselunterricht und nach Maßgabe von Schutz- und Hygienekonzepten sowie bei Corona-Testung von Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften zweimal in der Woche zulässig. Auch für Hochschulen und außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen gilt Wechselunterricht.
Ab einem Schwellenwert von über 165 – über dessen Eintritt und die Folgen gesondert informiert wird - sind ab dem übernächsten Tag allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen für den Präsenzbetrieb geschlossen.
Dies gilt auch für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte sowie die erlaubnispflichtige Kindertagespflege.
Gottesdienste
Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig.
Veranstaltungen
Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.
Arbeits- und Betriebsstätten
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.
Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).
Thomas Gierse









