Mit ihren Konkretisierungen zur Ergänzung der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung erläutert die Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Anwendung der ab Montag, 8. März 2021, gültigen Regeln im Alltag.
Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske - Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.
Masken
Im Bereich von Einzelhandel, gewerblichen Einrichtungen, bei Abhol-, Liefer- und Bringservice, in öffentlichen Gebäuden und Verwaltungen, in Gotteshäusern, bei unmittelbarem Kontakt in Arztpraxen und therapeutischen Praxen, in Bus und Bahn gelten verschärfte Regeln. Hier müssen entweder medizinische (OP-) Masken, KN-95/ N95-Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Reine Alltagsmasken (Stoffmasken) sind hier nicht mehr zulässig.
Bei allen anderen hier nicht benannten Orten können weiter einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) getragen werden. Visiere für Beschäftigte des Einzelhandels und des Dienstleistungsgewerbes sind weiter zulässig. Beschäftigte, die ihre Arbeit hinter einer Trennscheibe verrichten (z.B. an Kassen im Supermarkt), sind nach wie vor von der Maskenpflicht befreit.
Regeln in der Öffentlichkeit
In Rheinland-Pfalz ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet, höchstens jedoch mit 5 Personen. Dabei werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt.
Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.
Zusammenkünfte in Privaträumen
Es gilt die dringliche Aufforderung, in Privaträumen bezüglich der Treffen mit Personen dieselbe Regeln anzuwenden wie in der Öffentlichkeit.
Einzelhandel
Der Einzelhandel darf ohne Terminvereinbarung und ohne Kontakterfassung öffnen. Es sind die Abstandsregeln/Maskenpflicht einzuhalten.
Reisebüros dürfen öffnen
Gastronomie
Die Gastronomie ist weiterhin geschlossen. Abhol- und Lieferservice sowie Straßenverkauf oder der Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen.
Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen
Auf Verkaufs- oder Besucherflächen von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. (Bsp.: Bei 1600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 800 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter). Für kleine Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe gilt die Personenbegrenzung von maximal 1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht, wenn sich ausschließlich ein Haushalt mit einer weiteren Person in einem Raum aufhält.
Arbeits- und Betriebsstätten
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags-)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.
Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.
Musikvereine und Chöre
Musikalische Proben sind im Freien unter Einhaltung des Mindestabstandes für Gruppen von 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren plus Dirigent*in erlaubt. Bei Personen über 14 Jahren sind grundsätzlich nur Proben in Gruppen von maximal zwei Hausständen gestattet. Wenn der Mindestabstand verdoppelt wird, sind im Freien aber, analog zu den Regeln im Sport, auch Proben mit mehr Personen möglich.
Auftritte von Gruppen sind weiterhin untersagt.
Sport
Im Amateur- und Freizeitsport ist Kontaktsport – außer bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren — generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportliche Betätigungen im Freien ist in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einem Trainer / einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist allgemein für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Generell gilt für alle Sportarten: Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.
Freizeit
Spielplätze sind geöffnet, für Erwachsene gilt jedoch (Alltags-) Maskenpflicht. Es gibt auf Spielplätzen keine Personenbegrenzung, jedoch ist bei Personen über 14 Jahren das Abstandsgebot möglichst zu beachten.
Die Außenbereiche von botanischen Gärten, Reiterhöfen, Tierparks u. ä. sind für den Publikumsverkehr geöffnet.
Museen
Museen, Ausstellungen etc. können öffnen. Es gilt eine Buchungspflicht. Diese kann jedoch auch spontan vor Ort erfolgen.
Außerschulische Bildungseinrichtungen
Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital oder in Form von Einzelunterricht durchgeführt werden.
Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.
Gesundheit, körpernahe Dienstleistungen
Alle Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, sowie Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Nagel- oder Kosmetikstudios, Tattoostudios, Massagesalons, Piercingstudios, Sonnenstudios etc. sind gestattet. Es besteht Maskenpflicht.
Kann die Maske wegen der Art der Dienstleistungen (z.B. Bartrasur) nicht getragen werden, ist ein tagesaktueller Schnelltest mit Bescheinigung oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest mit negativem Ergebnis für den Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal verpflichtend. Der Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten zu ausschließlich medizinischen Zwecken ist gestattet, wenn eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegt. Dringend erforderliche Begleitpersonen sind gestattet.
Auch der Radonstollen kann als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.
Rehasport, Fitnesstudios, Sportangebote
Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich.
Fitnessstudios bleiben geschlossen. Analog zu Rehasport bzw. Angeboten der Physiotherapie ist im Innenbereich von Studios jedoch ein Training an Geräten möglich, wenn hierzu eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Pro definiertem Trainingsbereich darf nur eine Person gemäß den ärztlichen Vorgaben trainieren. Eine Betreuung der Trainierenden ist dementsprechend notwendig, dabei dürfen maximal zwei Trainierende von einer Person betreut werden. Analog zu den Regeln im Sport sind Angebote im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einem Trainer / einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet.
Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.
Die Räumlichkeiten von Fitnessstudios, Tanzschulen etc. dürfen an einzelne Haushalte vermietet werden. Es dürfen dann jedoch auch nur diese Einzelhaushalte dort trainieren.
Veranstaltungen
Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.
Gottesdienste
Gottesdienste sind mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Anmeldung ist nicht erforderlich. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig.
Hochzeiten
An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes.
Es besteht Maskenpflicht für alle, außer für das Brautpaar und den Standesbeamten.
Beerdigungen
Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.
Gremiensitzungen
Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüsse, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet.
Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden hingegen sind in Präsenz untersagt.
Schulen
Auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Bildungsministeriums ist zu achten.
Ausnahmen
Ausnahmegenehmigungen können in begründeten Einzelfällen erteilt werden. Diese sind bei der Kreisverwaltung unter CoronaAuskunft@kreis-badkreuznach.de zu beantragen.
Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Stand: 6. März 2021